Hausordnung der Gedenkstätte Hoheneck

Stand: 22.04.2025

Herzlich Willkommen in der Gedenkstätte Hoheneck!

Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise dieser Hausordnung.

Bei Fragen jeglicher Art wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Gedenkstätte Hoheneck.

§ 1 Einleitung und Allgemeines

Die Gedenkstätte Hoheneck befindet sich auf dem Gelände des Kultur- und Gedenkortes Hoheneck, dessen Eigentümerin die Stadt Stollberg ist. Der Gebäudekomplex des Kultur- und Gedenkortes Hoheneck steht durch seine baugeschichtliche sowie landschafts- und stadtbildprägende Bedeutung unter Denkmalschutz.

Die Gedenkstätte Hoheneck ist ein bedeutender Ort des Erinnerns, der an die Geschichte des ehemaligen DDR-Frauengefängnisses Hoheneck erinnert. Bis 1989 waren in Hoheneck etwa 24.000 Frauen inhaftiert, darunter 8.000 aus politischen Gründen. Die Haftbedingungen waren unmenschlich, geprägt von Entbehrungen, Zwangsarbeit und fehlender Würde.

Die Eröffnung der Gedenkstätte Hoheneck im Jahr 2024 markiert das Ende eines langen Kampfes um die Anerkennung des Leids dieser Frauen und die Verankerung ihrer Schicksale im nationalen Gedächtnis. Der Geschäftsführung der Gedenkstätte Hoheneck obliegt es im Rahmen des Ihnen zustehenden Hausrechts, eine Hausordnung zu erlassen. Diese dient dazu, die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, die historische Substanz des Ortes zu schützen und eine respektvolle Atmosphäre zu fördern, die der Bedeutung des Ortes angemessen ist.

§ 2 Allgemeine Richtlinien und Verhaltensregeln

1. Verbotene Gegenständen und Aktivitäten

  • Essen und Trinken: In den Ausstellungsräumen ist das Essen und Trinken untersagt.
  • Berühren von Exponaten: Um die Konservierung der Ausstellungsstücke zu gewährleisten, ist das Berühren von Objekten und Kunstwerken untersagt.
  • Rennen und ungebührliches Verhalten:
    Aktivitäten wie Rennen, Schubsen und lautes Spielen ist nicht gestattet.
  • Lärm und Telefonieren: Um andere Besucher nicht zu stören, wird um angemessene Lautstärke gebeten.
  • Tiere: Das Mitführen von Hunden und anderen Tieren ist in den Gebäuden sowie in den Ausstellungsräumen nicht erlaubt, mit Ausnahme von ausgebildeten Begleithunden.
  • Gepäck: Das Mitführen von großen Taschen, Rucksäcken und Schirmen in die Ausstellungsräume kann aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Exponate eingeschränkt werden. Um dieses Gepäck einzuschließen stehen Ihnen im Kassenbereich Schließfächer zur Verfügung. Für Geld oder sonstige Wertsachsen und Gegenstände wird keinerlei Haftung übernommen.
  • Weitere verbotene Gegenstände: Weitere Gegenstände wie Waffen, gefährliche Substanzen, Laserpointer oder Sportgeräte sind untersagt.
  • Fotografieren und Filmen:  Das Fotografieren für private, nicht-kommerzielle Zwecke ohne Blitz,
    Stativ oder Selfie-Stick ist erlaubt. Kommerzielle Aufnahmen bedürfen in der Regel einer vorherigen Genehmigung. Bei bestimmten Ausstellungen oder Exponaten kann das Fotografieren ganz untersagt werden.
  • Rauchen: In allen Gebäuden ist strengstes Rauchverbot.
  • Sicherheit: Bei Auslösung eines Feueralarmes sind sofort alle Tätigkeiten zu unterbrechen und das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Den Anweisungen der Mitarbeiter sind hierbei unbedingt und sofort Folge zu leisten.
  • Barrierefreiheit: Alle Ausstellungsräume sind für Besucherinnen und Besucher über den Aufzug barrierefrei zu besichtigen.

2. Allgemeines Verhalten

Das Verhalten sollte von Rücksichtnahme geprägt sein. Dazu gehört angemessene Kleidung, die Aufsichtspflicht für Kinder und die Befolgung der Anweisungen des Museumspersonals.

§ 3 Besondere Verhaltensregeln

Gedenkstätten erfordern aufgrund ihrer besonderen Bedeutung als Orte der Erinnerung und des Gedenkens zusätzliche Verhaltensregeln, die über die allgemeinen Museumsrichtlinien hinausgehen. Der Fokus liegt hier auf der Wahrung einer würdevollen und respektvollen Atmosphäre.

Aktivitäten, die als respektlos oder verharmlosend empfunden werden könnten, sind in der Regel untersagt. Dazu gehören Freizeitaktivitäten, lautes oder ausgelassenes Verhalten und unangemessene Kleidung. Besucher sollten sich bewusst sein, dass sie einen Ort besuchen, der an menschliches Leid und politische Unterdrückung erinnert.

Für die Gedenkstätte Hoheneck, die an das ehemalige DDR-Frauengefängnis erinnert, sind spezifische Regeln relevant.

So ist das Tragen von Kleidung oder Symbolen, die mit extremistischen Gruppen in Verbindung gebracht werden, untersagt. Dies dient dazu, die Verbreitung von Ideologien zu verhindern, die dem Zweck der Gedenkstätte Hoheneck entgegenstehen. Ebenso wird Respekt vor der Menschenwürde aller, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe oder Religion, gefordert. Die Gedenkstätte Hoheneck soll ein Ort sein, der Verständnis fördert und Diskriminierung
verurteilt. Politische Kampagnen oder Demonstrationen sind in der Regel untersagt, um den Fokus auf das Gedenken zu richten und aktuelle politische Agenden in den Hintergrund treten zu lassen. Unterlassen des Platzierens von unautorisierten Gegenständen oder Dekorationen. Solche unkontrollierten Platzierungen können das Erscheinungsbild der Gedenkstätte Hoheneck beeinträchtigen und möglicherweise Schäden verursachen.

§ 4 Hausrecht

In Deutschland basiert das Hausrecht auf dem Eigentum am Grundstück (§ 903 BGB), dem Besitz (§ 858 ff. BGB) und dem Grundgesetz, insbesondere dem Artikel 13 über die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Geschäftsführung der Gedenkstätte Hoheneck, die als öffentlich-rechtliche Einrichtung im Eigentum der Gedenkstätte Hoheneck gGmbH ist, über gemeinsam mit der Stadt Stollberg als Eigentümerin des gesamten Geländes dieses Hausrecht aus.

Die Autorität der Geschäftsführung in dieser Angelegenheit ergibt sich aus seiner Rolle als gesetzlicher Vertreter der gGmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die gGmbH als juristische Person kann ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen, sondern agiert durch ihre Organe, insbesondere der Geschäftsführung. Diese Rechte können durch die Geschäftsführung an Dritte weitergegeben werden.

Dieses Recht gibt der Geschäftsführung sowie den Mitarbeitern bzw. deren Beauftragten die Befugnis zu bestimmen, wer das Gelände betreten und sich dort aufhalten darf.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt am 22.04.2025 in Kraft.

 

Dipl.-Ing. (BA) Andreas Christian Ahner
Geschäftsführer Gedenkstätte Hoheneck gGmbH

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt in der Gedenkstätte Hoheneck.

Mit freundlicher Unterstützung durch

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